StAG historisch


Aktuelle Pressemitteilungen des BMI,
Zeitplan für Verabschiedung und Inkrafttreten des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes
und wichtigste Antworten von Politikern

am May-21-1999 stand beim BMI zum neuen Staatsbürgerschaftsgesetz folgendes:
aus Pressemitteilung des BMI vom 21.05.1999 http://www.bmi.bund.de/aktuelles/index.html
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht: Fundament für den inneren Frieden
Mit der heutigen Zustimmung des Bundesrats ist das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, das der Bundestag bereits am 7. Mai 1999 mit breiter Mehrheit verabschiedet hat, endgültig beschlossen. Anläßlich der Verabschiedung erklärte Bundesinnenminister Otto Schily:
"Mit der breiten Mehrheit im Bundesrat ist eine lange Diskussion zu einem guten Abschluß gekommen. Wir haben erreicht, was seit vielen Jahren gefordert, aber nicht umgesetzt werden konnte: Die Modernisierung des völlig veralteten deutschen Staatsangehörigkeitsrechts.
Ohne Frage ist diese Reform ein Kompromiß. Dennoch stellt sie eine Modernisierung von historischer Dimension dar, denn sie ergänzt das traditionelle Abstammungsprinzip durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt. Es ist ein gutes Zeichen, daß sowohl in der Bevölkerung als auch im Parlament eine breite Mehrheit eine solche Modernisierung für notwendig hält und die Zustimmung zum heute verabschiedeten neuen Staatsangehörigkeitsrecht sehr hoch ist.
Die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung des inneren Friedens in unserer Gesellschaft. Das neue Recht begegnet der gefährlichen Entwicklung, daß das Staatsvolk im verfassungsrechtlichen Sinne und die tatsächliche Wohnbevölkerung in Deutschland zunehmend voneinander abweichen. Insofern entspricht die Reform auch einem Gebot des Bundesverfassungsgerichts, das auf diese Fehlentwicklung eindringlich hingewiesen hat.
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ist ein Integrationsangebot an die dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer. Mit dem Optionsmodell ermöglichen wir den in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern, sich von Beginn an vollständig mit ihrem Heimatland Deutschland zu identifizieren. Mit der Verkürzung der Einbürgerungsfristen für die seit langem in Deutschland lebenden Ausländer setzen wir das Signal, daß alle jene, die sich zu unserem demokratischen Rechtsstaat bekennen, uns als gleichberechtigte Staatsbürger willkommen sind.
Integration kann jedoch nur gelingen, wenn der Wille dazu auf beiden Seiten, bei den Deutschen und bei den in Deutschland lebenden Ausländern vorhanden ist.
Zu der heute verabschiedeten Reform gibt es nur eine Alternative, die niemand wollen kann: eine fortschreitende Entfremdung zwischen den in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppen, die Entwicklung von Parallelgesellschaften, den Zerfall der inneren Einheit.
Nur die gleichberechtigte Teilhabe an unserer Staats- und Rechtsordnung, wie wir sie mit der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglichen, schafft einen rechtsstaatlichen Interessenausgleich, wie er dem demokratischen Ideal entspricht. Deshalb stellt die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts einen wichtigen Beitrag zum inneren Frieden und auch zur inneren Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland dar.
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts bekennt sich Deutschland zu einem realistischen Begriff der Nation. Es war stets eine Illusion, die Idee der Nation auf einer ethnischen Homogenität gründen zu können. Eine solche homogene Gesellschaft war und ist ein Konstrukt, und die Vorstellung, Nation vor allem als Blutsverbundenheit zu definieren, gehört zu den tragischen Irrtümern unserer Vergangenheit.
Gerade wir Deutschen wissen, daß der Zusammenhalt einer Gesellschaft nie allein durch eine gemeinsame Sprache, geographische Abgrenzungen oder eine einheitliche Religion erreicht werden kann. Ein modernes, aufgeklärtes Verständnis von Nation kann nur auf dem gemeinsamen Willen zu einem friedlichen Zusammenleben, nach gemeinsamer Gestaltung der Zukunft und einem Bekenntnis zu den Grundwerten einer freien Gesellschaft aufbauen. In diesem Sinne bildet das neue Staatsangehörigkeitsrecht die Grundlage für ein friedliches und einander bereichendes Zusammenleben unterschiedlicher kultureller Prägungen.
Mit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts übernimmt Deutschland europäische Standards und unterstreicht die Vision eines geeinten Europas als einem Raum der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit. So zeigt sich im neuen Staatsangehörigkeitsrecht das Selbstverständnis des weltoffenen und toleranten Deutschlands."
--------------------------------------------------------------------------------
Im folgenden werden die wesentlichen Elemente des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts erläutert:
Das fortgeltende Abstammungsprinzip, nach dem nur Kinder deutscher Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und das per se zur Integration des ausländischen Bevölkerungsteils nichts beitragen kann, wird um ein neues ius soli ergänzt. Künftig erwerben in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn sie noch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, haben sie bei Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wählen. Eine solche Entscheidungspflicht ist verfassungsrechtlich zulässig.
Geltend gemachte verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 16 Absatz 1 des Grundgesetzes im Hinblick auf die Optionspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit sind nicht stichhaltig. Die Behauptung, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen sei unzulässig, wird durch die schlichte Lektüre von Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes widerlegt: "Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird." Daraus geht eindeutig hervor, daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch gegen den Willen des Betroffenen eintreten kann. Er darf dann nur nicht staatenlos werden, was jedoch bei einem Doppelstaater nicht geschehen kann. Also kommt es nicht entscheidend auf den Willen des Betroffenen an, sondern - so die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auf die Abwendbarkeit des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit. Im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990 wurde die Regelung in § 25 Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes im wesentlichen mit folgender Begründung für zulässig erklärt: "Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, sei es, daß er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verzichtet, sei es, daß er in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt aufrechterhält … bzw. eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einholt …" Diese - leicht abgewandelte - Aussage paßt im Kern auch auf das "Optionsmodell": Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, sei es, daß er auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichtet, sei es, daß er eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einholt.
Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das ius soli ist, daß ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese Regelungen werden in einem neuen § 4 Abs. 3 des in Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) umbenannten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes getroffen.
Das Gesetz enthält in Ergänzung dazu, gewissermaßen spiegelbildlich, in § 4 Abs. 4 StAG eine Einschränkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern. Hier findet ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht statt, wenn bereits der für die Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit maßgebliche Elternteil nach Inkrafttreten des Gesetzes im Ausland geboren wird. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird jedoch auch in diesen Fällen erworben, sofern das Kind andernfalls staatenlos würde oder binnen Jahresfrist eine Anzeige der Geburt bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Diese Einschränkung des Abstammungserwerbs bei fehlendem Bezug zum Staatsgebiet wurde bereits im Asylkompromiß der Fraktionen von CDU/CSU, F.D.P. und SPD vom 6. Dezember 1992 grundsätzlich vereinbart.
Für vor Inkrafttreten des Reformgesetzes geborene Kinder im Alter von bis zu zehn Jahren, für die die Voraussetzungen des ius soli bei Geburt vorgelegen hätten, wird ein auf ein Jahr befristeter Einbürgerungsanspruch geschaffen. Auch im Rahmen dieser Altfallregelung haben sie bei Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wählen.
Erwachsene Ausländer erhalten künftig bereits nach acht statt bisher nach 15 Jahren einen Anspruch auf Einbürgerung. Künftig wird dieser Anspruch von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache und einem Bekenntnis zum Grundgesetz abhängig sein. Die Einbürgerung von extremistischen Ausländern wird durch eine neue "Schutzklausel" ausgeschlossen.
An den bisherigen Voraussetzungen der Straflosigkeit und der Unterhaltsfähigkeit wird festgehalten. Die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht der Einbürgerung allerdings wie bisher nicht entgegen, wenn sie nicht zu vertreten ist. Hier übernimmt das Reformgesetz die Regelungen, die seit 1991 für die Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz gelten.
Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung bleibt aufrecht erhalten. Die Ausnahmeregelungen für besondere Härtefälle werden jedoch konkretisiert und maßvoll erweitert, und zwar
  • für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde; diese Regelung ist wortgleich mit Nr. 5.3.3.4 der Einbürgerungsrichtlinien;
  • für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge, bei denen künftig auf Entlassungsbemühungen generell verzichtet wird, während bisher die Unzumutbarkeit von Entlassungsbemühungen im Einzelfall nachgewiesen werden muß;
  • bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit; dazu gehören unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder Fälle, in denen der ausländische Staat entwürdigende Entlassungsmodalitäten praktiziert und
  • bei mit der Entlassung verbundenen erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.
Bei Ausländern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, besteht bereits eine weitgehende Inländergleichbehandlung. Das Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen ist daher für EU-Ausländer gering, woraus besonders niedrige Einbürgerungsquoten resultieren. Im Hinblick auf das Ziel der Europäischen Integration soll der Anreiz zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch verstärkt werden, daß der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit nicht gilt, wenn Gegenseitigkeit besteht, der andere Mitgliedstaat also Mehrstaatigkeit hinnimmt.
Das Festhalten am Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit führt zu zwei Folgeänderungen, die entstandene Ungleichgewichte beseitigen und dafür sorgen, daß ein ausgewogeneres System entsteht:
Beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag kommt es künftig auch dann zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der Wohnsitz im Inland (fort)besteht.Mit der Streichung der "Inlandsklausel" in § 25 Abs. 1 (Ru)StAG wird der Praxis einiger Staaten, u.a. der Türkei, entgegengewirkt, ihren ehemaligen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit nach der - unter Vermeidung von Mehrstaatigkeit erfolgten - Einbürgerung wieder zu verleihen, so daß der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit umgangen wird.
Die Möglichkeit, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG abzuwenden, wird erweitert. Künftig soll bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im Ausland der individuelle Aspekt in den Vordergrund gerückt werden, ob der Antragsteller fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann, z.B. nahe Verwandte im Inland oder Besitz von Immobilien. Nach geltender Rechtslage kommt die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nur dann in Betracht, wenn die Genehmigung mit deutschen staatlichen Belangen vereinbar ist und schwerwiegende Gründe in der Person des Antragstellers vorliegen oder ein besonderes staatliches Interesse besteht. Die dadurch entstandene sehr restriktive Praxis wird sich durch die Reform zugunsten der Deutschen im Ausland deutlich ändern.
Die Einbürgerungsbehörden werden von den Verfahren zur Einbürgerung statusdeutscher Vertriebener, Aussiedler und Spätaussiedler entlastet. Die genannten Personengruppen erwerben künftig die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes. Allein 1997 erfolgten - neben den Anspruchseinbürgerungen nach dem Ausländergesetz - 195.749 Anspruchseinbürgerungen, die fast ausschließlich solche Einbürgerungen betrafen.
Dazu kommen weitere Verbesserungen für die Verwaltungsbehörden: Die generelle Verpflichtung der Einbürgerungsbehörden, vor einer Einbürgerung die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern einzuholen, wird aufgehoben. Stattdessen wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gesetze zu erlassen. Ferner werden die Einbürgerungsgebühren auf ein kostendeckendes Niveau angehoben, nämlich von grundsätzlich 100 DM auf grundsätzlich 500 DM, während die Gebühr für die Einbürgerung Minderjähriger ohne eigene Einkünfte bei 100 DM bleibt.
Insbesondere mit der Einführung des ius soli wird das in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1913 stammende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz der Lebenswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland angepaßt. Diese und die Verkürzung der Einbürgerungsfristen im Ausländergesetz sind ein Angebot an alle dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, sich noch stärker in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Mit der Anforderung ausreichender Deutschkenntnisse sowie eines Bekenntnisses zu unserer Verfassung verdeutlichen wir, daß Integration an bestimmte Mindesterfordernisse gebunden ist. Das Gesetz stellt sicher, daß niemand die deutsche Staatsbürgerschaft erhält, der aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse seine demokratischen Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen kann oder unserer Verfassung ablehnend gegenüber steht.

aus Bundesrat Pressemitteilungen: http://www.bundesrat.de/aktuell/index.html
74/1999 ... 21. Mai 1999
Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zugestimmt
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem vom Deutschen Bundestag am 7. Mai 1999 beschlossenen Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zugestimmt. Das Gesetz zielt darauf ab, die Integration der dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer und ihrer hier geborenen Kinder durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit zu verbessern.
Hierzu enthält das Gesetz u.a. eine Ergänzung des fortbestehenden Abstammungsprinzips (ius sanguinis) um Elemente des Geburtsortsprinzips (ius soli). Danach erhalten auch Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren seinen Aufenthalt in Deutschland hat und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes über eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Kinder ausländischer Eltern, die aufgrund dieser Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, müssen - sobald sie volljährig sind - bis zu ihrem 23. Geburtstag zwischen der deutschen und der von den Eltern abgeleiteten ausländischen Staatsangehörigkeit wählen. Will der erwachsene Doppelstaatler die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Betroffene vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung dieser sog. Beibehaltungsgenehmigung muß spätestens bis zum 21. Geburtstag gestellt werden (Ausschlußfrist).
Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts - Drucksache 296/99 (Beschluß) -




Zeitplan der Gesetzesverabschiedung (Stand May-21-99)
Nach endgueltiger Verabschiedung werden vom BMI die Ausfuehrungsbestimmungen und Handlungsanweisungen zur Umsetzung des neuen SB in die "Praxis" erstellt werden. ""Der § 39 RuStAG schafft zukünftig eine Ermächtigungsgrundlage für den Bundesminister des Innern, allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes zu erlassen, die eine einheitliche Auslegung sicherstellen sollen"" (Quelle: email Dr. Guido Westerwelle FDP). Diesen § 39 kann man auch online einsehen unter: www.compuserve.de/bc_recht/gesetze/rusg/p39.html .
Am 21. Mai 1999 ist das Gesetz abschliessend vom Bundesrat beschlossen worden und soll zum 01.01.2000 rechtskraeftig werden.
Die zweite und dritte Lesung fanden am Freitag, den 7. Mai 1999 statt: Nach der abschließenden Beratung stimmten 365 Abgeordnete aus SPD, Bündnis 90/Grüne, FDP und Teilen der PDS für das Reformwerk. 184 Parlamentarier aus der Unionsfraktion sowie der PDS votierten dagegen. Insgesamt enthielten sich 39 Parlamentarier, darunter 22 CDU/CSU-Abgeordnete. (Quelle: ZDF.MSNBC)
Entgegen der unten uns mitgeteilten Termine, wurde der Gesetzesentwurf am 30.04 1999 im Bundesrat verhandelt - es stand in Yahoo!:
Sonntag, 2. Mai 1999, 12:57 Uhr (ist MESZ) Yahoo!
/// Der deutsche Bundesrat hat den zwischen rot-grüner Koalition und FDP ausgehandelten Kompromiß für die Reform des aus dem Jahr 1913 stammenden Staatsangehörigkeitsrechts zugestimmt. In ihrer Stellungnahme verlangte die Länderkammer am Freitag in Bonn allerdings, in Deutschland geborene Ausländerkinder sollten sich statt mit 23 Jahren bereits mit 21 Jahren endgültig für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen. Das Gesetz soll voraussichtlich nächsten Freitag vom Bundestag verabschiedet werden. ///
Mitte April fand eine Anhoerung im Innenausschuss statt.
Am 19. März 1999 wurde das neue Staatsbürgerschaftsgesetz im Deutschen Bundestag in erster Lesung verhandelt.

Es schrieb am Mon, 3 May 1999 11:56:19 +0200 dazu: <michael.buersch@mdb.BUNDESTAG.dbp.de>:
/// Ihre Petition ist angekommen, ich habe Sie an einige Abgeordnete weitergeleitet. In der Anhoerung hat die Frage der Doppelstaatlichkeit von Auslandsdeutschen praktisch keine Rolle gespielt, in einigen schriftlichen Stellungnahmen wird dieser Punkt kurz angesprochen, ohne besonders problematisiert zu werden.
Das Gesetz wurde vor knapp zwei Wochen vom Innenausschuss verabschiedet, Freitag dieser Woche soll die 2.und 3. Lesungsamt endgueltiger Verabschiedung im Bundestag erfolgen. Der Paragraph 25 StAG hat noch eine geringfuegige Aenderung erfahren, die aber im wesentlichen nur Antragsteller im Inland betrifft. Er lautet nun folgendermassen:
Paragraph 25
Abs. 1: Ein Deutscher verliert seine Staatsangehoerigkeit mit dem Erwerb einer auslaendischen Staatsangehoerigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt,der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Paragraph 19 die Entlassung beantragt werden koennte.
Abs. 2: Die Staatsangehoerigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der auslaendischen Staatsangehoerigkeit auf seinen Abtrag die schriftliche Genehmigung der zustaendigen Behoerde *seines Heimatstaates* zur Beibehaltungs einer Staatsangehoerigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung ist der deutsche Konsul zu hoeren. Bei der Entscheidung ueber einen Antrag nach Satz1 **sind die oeffentlichen und privaten Belange abzuwaegen**. Bei einem Antragsteller, der seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zuberuecksichtigen, ob er fortbestehende waehrende Bindungen an Deutschland glaubhaftmachen kann.
Die Begruendung fuer diese Aenderung lautet: "Der Gesetzentwurf enthaelt bisher keine Regelung fuer die Ermessensausuebung bei der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung fuer Antragsteller im Inland. Mit dieser Ergaenzung wird klargestellt, dass die oeffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwaegen sind. Die Wertungen des Paragraph 87 Auslaendergesetz (Hinnahme von Mehrstaatigkeit) sind angemessen zu beruecksichtigen. Ferner sind Faelle moeglich, in denen eine Beibehaltungsgenehmigung im oeffentlichen Interesse liegt. Soweit die Begruendung.

Es schrieb am Apr-29-1999 ein Herr Meerkoetter im Auftrag des BMA:
/// ich bedanke mich für Ihre an Herrn Bundesminister Fischer gerichtete Petition zur Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts.
Die von der Interessengruppe "Deutsche im Ausland" vorgebrachten Argumente sind zum großen Teil bereits in einer frühen Phase des Gesetzgebungsverfahrens vom Auswärtigen Amt in Kenntnis der Lage dieses Personenkreises vorgebracht und im Entwurf weitgehend berücksichtigt worden.
Gestatten Sie mir, auf einige Ihrer Punkte näher einzugehen.
Auch nach der Reform wird - wie bisher - die Entscheidung über eine Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung von einer Innenbehörde, nicht jedoch vom Auswärtigen Amt oder seinen Auslandsvertretungen getroffen. Für Auslandsdeutsche vorgesehene Behörde ist das dem Bundesminister des Innern unterstehende Bundesverwaltungsamt. Gegen die Entscheidungen wird auch künftig der Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit zulässig sein. Eine genaue Fixierung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Beibehaltsgenehmigung im Gesetzeswortlaut wird für die Eingrenzung des Ermessens der entscheidenden Behörde nicht möglich sein. Starre Richtlinien wären auch kaum praktikabel. Jeder Antrag gestaltet sich individuell und wird als Einzelfall entschieden. Gegen Mißbrauch des Ermessens durch die Amtspersonen ist der Verwaltungsgerichtsweg vorgesehen.
Zahlreiche notwendigerweise allgemein gehaltene Rechtsbegriffe werden durch noch vom Bundesminister des Innern zu erlassende Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden. Dazu gehört auch § 25 Abs. 2 E-StAG. Der amerikanische Loyalitätseid wird dabei einer Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht prinzipiell entgegenstehen.
Ein automatischer Rückerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Personen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts ohne Beibehaltungsgenehmigung in einen fremden Staatsverband einbürgern ließen, ist nicht vorgesehen.
Der vorgesehene Gebührensatz von DM 500,- für eine Beibehaltungsgenehmigung deckt die tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten.///

Es schrieb am 22. April 1999 08:06 Helmut Heuchert Helmut.Heuchert@BMI.bund400.de vom BMI:
/// mit e-mail vom 17.03.99 an den Herrn Bundesminister des Innern fragen Sie, wie die geplante Erganzung in ? 25 Abs. 2 Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetz (RuStAG) praktisch umgesetzt werden soll.
Dem Herrn Bundesminister des Innern ist es wegen der Vielzahl der Eingaben nicht moglich, in jedem Fall selbst zu antworten. Deshalb bin ich gebeten worden, die Beantwortung Ihres Schreibens zu ubernehmen.
Im Rahmen der Ermessensausubung soll kunftig bei der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung der individuelle Aspekt in den Vordergrund geruckt werden, ob der Antragsteller fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann (z. B. nahe Verwandte im Inland, Besitz von Immobilien etc.).
Nach geltender Rechtslage kommt die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nur dann in Betracht, wenn die Genehmigung mit deutschen staatlichen Belangen (offentliches Interesse) vereinbar ist und schwerwiegende Grunde in der Person des Antragstellers vorliegen oder ein besonderes staatliches Interesse besteht. Ein offentliches Interesse an der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung besteht grundsatzlich nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehorigkeit erworben werden soll, bei der Verleihung der Staatsangehorigkeit die Leistung eines Eides fordert, mit dem die Aufgabe jeglicher Loyalitat gegenuber einem anderen Staat verlangt wird. Der bei der Beantragung der amerikanischen Staatsangehorigkeit abzulegende Loyalitats- und Treueeid auf die USA verlangt nach hiesiger Kenntnis ausdrucklich auch die Aufgabe jeglicher Treuepflicht und Loyalitat gegenuber dem Herkunftsstaat.
Ein solches Versprechen ist mit der Bedeutung der deutschen Staatsangehorigkeit unvereinbar und schliest es aus, durch staatliches Handeln die deutsche Staatsangehorigkeit fortbestehen zu lassen, auch wenn die USA den Fortbestand der deutschen Staatsangehorigkeit stillschweigend dulden. Demzufolge steht das mit der Leistung des Loyalitats- und Treueeids auf die USA verbundene Abschworen jeglicher Treuepflicht und Loyalitat gegenuber der Bundesrepublik Deutschland der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach uberwiegender Auffassung entgegen.
Nach dem Entwurf fur ein Gesetz zur Reform des Staatsangehorigkeitsrechts soll nicht mehr vorrangig darauf abgestellt werden, ob ein offentliches Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehorigkeit besteht. Die Leistung eines Loyalitats- und Treueeides bei der Einburgerung soll dann nicht der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung entgegenstehen, wenn der auslandische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Dies gilt auch fur deutsche Staatsangehorige in den Vereinigten Staaten von Amerika, die deren Staatsangehorigkeit zu erwerben wunschen.
Durch die beabsichtigte Anderung der Zustandigkeitsregelung soll die Entscheidung uber die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen generell auf das Bundesverwaltungsamt (BVA), einer der Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegende Bundesbehorde, ubertragen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter seinen gewohnlichen Aufenthalt im Ausland hat. So wird sichergestellt, das die Vorgange nach einheitlichen Kriterien bearbeitet werden. Das Bundesministerium des Innern kann dies durch allgemeine sowie Weisungen im Einzelfall sicherstellen.
Antrage auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung konnen wie bisher bei den fur den jeweiligen Aufenthaltsort des Antragstellers zustandigen Auslandsvertretungen (Konsularabteilung der Botschaft, Generalkonsulate) gestellt werden. Von dort werden sie mit einer Stellungnahme zur Entscheidung an das BVA weitergeleitet. Gegen eine etwaige ablehnende Entscheidung steht den Antragstellern der Rechtsweg offen.
Im derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens bestehen noch keine die Ausfuhrung des neuen ? 25 Absatz 2 (Reichs- und) Staatsangehorigkeitsgesetzes regelnden Erlasse oder Ausfuhrungsbestimmungen. Der Gesetzentwurf sieht jedoch vor, dem Bundesministerium des Innern den Erlas allgemeiner Verwaltungsvorschriften uber die Ausfuhrung der Gesetze mit staatsangehorigkeitsrechtlichen Regelungen zu ubertragen. Damit wird es moglich sein, die Entscheidungspraxis zu steuern.
Das Gesetz wird voraussichtlich am 01.01.2000 in Kraft treten.///

Es schrieb am Tue, 30 Mar 1999 09:29:30 dazu Michael Buersch <michael.buersch@mdb.BUNDESTAG.dbp.de>:
  • .... Inkrafttreten des Gesetzes geplant: 1.1.2000....
  • .... Mitte April wird es eine Expertenanhoerung zum Reformgesetz in Bonn geben.  Bis zur Verabschiedung des Gesetzes im Mai sind u.U.  noch die eine oder andere Aenderung zu erwarten.  An der Grundtendenz des Gesetzes wird sich aber voraussichtlich nichts aendern...

Es schrieb am Mon, 29 Mar 1999 15:20:40 dazu Michael Buersch <michael.buersch@mdb.BUNDESTAG.dbp.de>:
  • Meines Wissens ist der Gesetzentwurf (BT-Drucksache 14/533) noch nicht ins Internet gestellt worden.  Dies sollte aber in den naechsten Tagen geschehen, z.B.  auf der Homepage des Bundesinnenministeriums bzw. des Bundestages.

Es schrieb "Ludwig Stiegler, MdB" <ludwig.stiegler@mdb.BUNDESTAG.dbp.de> dazu am Fri, 26 Mar 1999 17:14:42: Betr.: Novellierung Staatsangehoerigkeitsrecht; Ihr E-Mail vom 19. Maerz 1999;
  • Sobald das Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet ist, wird es durch das Bundesverwaltungsamt angewandt werden. Mit allen Fragen, die die praktische Anwendung angehen wird, wenden Sie sich bitte direkt an:




Herrn Dr. Jürgen Hensen,
Praesidenten des Bundesverwaltungsamtes
Bahnhofstr. 6
D-50728 Koeln
Telefon: (0221) 758-0
Telefax: (0221) 7 58 48 50 oder 7 58 28 23
(Leider z.Zt. keine Email oder URL vorhanden)