FAQ zur deutschen Staatsbuergerschaft
Fuer EU-Laender ist inzwischen KEINE BBG mehr erforderlich, wenn Ihr im Lebensland (EU-Land) naturalisieren wollt, da die zweite Aenderung zum Zuwanderungsgesetz am Aug-28-2007 in Kraft getreten ist. Diese hat zur Folge, dass nun alle in EU-Laendern und der Schweiz lebenden Deutschen, die eine BBG wollen, ohne BBG-Verfahren ihre doppelte Staatsbuergerschaft bekommen koennen.
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Was sind fortbestehende Bindungen an Deutschland?
Wie stelle ich einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbuergerschaft? Update 26/01/07
Was steht in den Handlungsanweisungen? Update 26/01/07
Welche Staatsangehoerigkeit hat mein Kind? neue page 25/06/13
Was aendert sich fuer Kinder von Auslandsdeutschen durch das neue Gesetz?
Kann ich meine deutsche Staatsbuergerschaft wiederbekommen?
Gute Kriterien für fortbestehende Bindungen an Deutschland sind:
- Eltern / Verwandte ersten Grades noch in Deutschland
- Grundbesitz / Immobilie(n) in Deutschland (Haus oder Eigentumswohnung)
- Konto (Spar- und/oder Girokonto) oder andere Geldanlagen in Deutschland
- Besuch deutscher Schulen
- Besuche in Deutschland
- Mitgliedschaft in deutschen Clubs / Vereinen
Wie ist der korrekte Amtsweg, um unsere deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten?
Allgemeine Informationen:
Den Antrag auf die Beibehaltungsgenehmigung (BBG) muesst Ihr auf jeden Fall stellen, BEVOR (ganz wichtig) Ihr die Staatsangehoerigkeit Eures Lebenslandes annehmt(bewerben koennt Ihr Euch schon vorher oder gleichzeitig).
Da eine erteilte BBG erstmal nur zwei Jahre lang gueltig ist, solltet Ihr auf jeden Fall erst in Erfahrung bringen, wielange es in Eurem Lebensland dauert zu naturalisieren. Falls das laenger als 24 Monate dauern sollte, ist's ratsam, diesen Antrag auf Naturalisierung zu stellen, BEVOR Ihr die BBG beantragt. Seit Mitte Oktober 2000 ist es moeglich zu sein, eine Verlaengerung der Gueltigkeitsdauer der BBG fuer weitere ZWEI Jahre zu bekommen.
Seit Anfang 2004 betraegt die mittlere Bearbeitungsdauer fuer eine BBG um 6-9 Monate [heftige Abweichungen in beide Richtungen sind moeglich].
Bearbeitet wird Euer Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbuergerschaft beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Koeln:
Praesidenten des Bundesverwaltungsamtes
Barbarastraße 1
D-50735 Köln
Telefon: (0 18 88) 3 58 - 0
Telefax: (0 18 88) 3 58 - 28 23
Email: bva-Poststelle@bva.bund.de
Homepage BVA mit allgemeinen Informationen
BVA-Seite mit spezifischen Informationen zur BBG
BVA-Seite mit vielen Anlaufstellen fuer Auslandsdeutsche
Sowohl die konkreten fortbestehenden Bindungen an Deutschland, als auch Eure deutsche Staatsbuergerschaft muessen glaubhaft gemacht werden (d.h. NICHT bewiesen).
Das ganze kostet 255 Euro, in ganz eng begrenzten Faellen koennte es auch eine Ermaessigung dieser Gebuehr geben. Ein abgelehnter Antrag soll 191 Euro kosten (Stand 01/01/04).
Die Uebersichtsseite des BVA zu BBG-Antragsformularen ansurfen und dort das Merkblatt fuer die Beibehaltungsgenehmigung runterladen und studieren und auch den Antrag selbst (beides PDF-Dateien - Stand Juli-2012)
- Schon mal alle noetigen Papiere sammeln und - WICHTIG - alles beglaubigen lassen!
- Den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehoerigkeit ausfuellen und kopieren. Den Antrag gibt's u.a. beim BVA auf der og Webseite.
- Glaubhaft machen muesst Ihr auf jeden Fall, dass Ihr "echte" :) Deutsche seit. Genauere Informationen dazu findet Ihr hier.
- Unterlagen dazu zusammentragen, welche Bindungen an Deutschland fuer Euch zutreffend sind:
- Beziehungen zu nahen Verwandten,
- Grundbesitz in Deutschland (beglaubigte Kopie der entsprechenden Urkunden),
- Bezug oder Anwartschaft von Renten- und Versicherungsleistungen aus Deutschland,
- langjaehriger Aufenthalt und Deutschland und/oderBesuch deutscher Schulen,
- Mitglied in Deutschen Clubs etc. (aufzaehlen in welchen),
- Besuche in Deutschland (aufzaehlen wann (aber NUR, wenn's nicht zu selten :) ),
- Erbansprueche (dann beglaubigte Kopien der entsprechenden Dokumente),
- Konto(en) in Deutschland (erwaehnen bei welcher Bank, evt. Auszuege etc. kopieren),
- Beherrschen der deutschen Sprache, dazu als "Beweis" ein Abgangszeugnis einer deutschen Schule dem BBG-Antrag beifuegen,
- voruebergehender Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gruenden, wenn die Auslandstaetigkeit im deutschen oeffentlichen Interesse liegt
- Und nun wird's etwas schwieriger - nun muesst Ihr eine Begruendung verfassen, warum Ihr die BBG haben wollt (d.h. warum Ihr Deutsche bleiben wollt) und welcheNachteile Euch persoenlich entstehen, wenn Ihr Euch NICHT naturalisieren lasst [dies entfaellt, wenn Ihr in einem EU-Land naturalisieren wollt]. Also beispielsweise:
- erbrechtliche Benachteiligung als Auslaender
- Nachteile bei Erwerb/Verkauf vom Immobilien
- steuerrechtliche Benachteiligungen
- Benachteiligungen bei geschaeftlichen Beziehungen
- Benachteiligungen bei der Berufs- / Arbeitgeberwahl
- Engagement in der oertlichen Gemeinschaft
TIP: Es wurde uns von einem Konsulat selbst geraten, diese Papiere sich IMMER persoenlich von den jeweiligen Aemtern zuschicken zu lassen. Wenn die Aemter intern die Papiere weiterleiten wuerden, dauere das zulange!!! Und alles, was Ihr zu deutschen Behoerden schickt (egal ob ans Konsulat oder ans BVA in Koeln, bitte IMMER per Einschreiben mit Rueckschein!!!
Was steht in den Handlungsanweisungen:
Den Text der Handlungsanweisungen (StAR-VwV) koennt Ihr auf folgender Webseite nachlesen:
Staatsangehoerigkeit von Kindern aus mehrstaatlichen Ehen:
Frage: Ich bin deutsche(r) Staatsbuerger(in) und mit einem/r Auslaender(in) verheiratet UND mein Kind ist in Deutschland geboren - WELCHE Staatsbuergerschaft hat es?
Antwort: Aus Sicht Deutschlands immer BEIDE: die der Mutter UND des Vaters (im Zweifelsfall das Konsulat der Landes des nichtdeutschen Elternteils konsultieren) und mehr siehe hier
Frage: Ich bin deutsche(r) Staatsbuerger(in) und mit einem/r Auslaender(in) verheiratet UND mein Kind ist in Ausland geboren - WELCHE Staatsbuergerschaft hat es?
Antwort: Aus Sicht Deutschlands immer BEIDE: die der Mutter UND des Vaters (im Zweifelsfall nachfragen, wie es von dem Land des nichtdeutschen Elternteils gehandhabt wird) und mehr siehe hier
Aenderungen fuer Kinder von Auslandsdeutschen durch das neue Gesetz
Es treten NUR Aenderungen ein fuer diejenigen Kinder von deutschen Staatsbuergern, die auf Dauer im Ausland leben, die NACH dem 31.12.1999 geboren werden. Diese Kinder selbst sind (wie auch hier drueber dargelegt) automatisch deutsche Staatsbuerger. ABER deren Kinder muessen, um die deutsche Staatsbuergerschaft zu erlangen, innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt dem zustaendigen deutschen Konsulat angezeigt werden, ansonsten verlieren sie ihre Option auf die deutsche SB! Im Gesetz steht dazu:
Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen."
Rueckerlangung der deutschen Staatsbuergerschaft
Frage: Ich habe vor Jahren meine deutsche Staatsbuergerschaft zugunsten einer anderen abgegeben. Kann ich diese nun mit Hilfe des neuen Gesetzes wiederbekommen?
Antwort: Dies war im urspruenglichen (und nicht Gesetz gewordenen) Entwurf von SPD und Gruenen vorgesehen. Im nun verabschiedeten Gesetz zur Reform der Staatsbuergerschaft haben wir nur einen Abschnitt finden koennen, der vielleicht fuer eine Rueckerlangung der deutschen Staatsbuergerschaft hilfreich sein koennte - aber noch keine Antworten von den Politikern auf unsere diesbezueglichen Fragen bekommen. Der betreffende Abschnitt ist hier drunter zitiert. Wenn hierzu Ihr spezielle Fragen habt, schickt mir einen Email zu:
pawgang @ outlook.com (remove the spaces to send email)
Staatsangehörigkeitsgesetz(1) Vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583 - BGBl. III 102-1), zuletzt geändert durchh Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)§ 13 Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.