altes & neues StAG


Das alte deutsche Staatsbürgerrecht § 25 Abs. 2
und das neue Gesetz
in den für Auslandsdeutsche relevanten Abschnitten

Kurze historische Einleitung zum gegenwärtigen Gesetzestext
sowie der gegenwärtige Gesetzestext selbst.
Im Arbeitsentwurf von Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) vom 13. Januar 1999 für ein Gesetz zur Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes hiess es mit Bezug auf Mehrstaatigkeit:
"§ 17 Nr. 2 und § 25 werden aufgehoben".
Lesen Sie unten bitte im Originalwortlaut, was jene Paragraphen aussagen, welche Minister Schily zu unseren Gunsten bzw. zu Gunsten der Mehrstaatigkeit streichen wollte.
Nachdem die SPD und Bündnis/Grünen allerdings im Februar 1999 die Hessenwahl verloren hatten, veränderte sich die Mehrheit im Bundesrat so, dass die SPD und Bündnis/Grünen einen Kompromiss mit der FDP eingehen mussten, der im Prinzip an der Beibehaltung der unteren rückschrittlichen Paragraphen 17 und 25 festhält und als Kompromiss nur eine verwässerte Abänderung des § 25 Nr. 2 vorsieht, wie Ihr auf dieser Website nachlesen könnt.




Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22 Juli 1913 (RGBl 1913, S. 583)
** Stand: 03/95 ***
§ 17 (http://www.compuserve.de/bc_recht/gesetze/rusg/p17.html)
Die Staatsangehörigkeit geht verloren:
  • 1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
    2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),3. durch Verzicht (§ 26),
    4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
§ 25 (http://www.compuserve.de/bc_recht/gesetze/rusg/p25.html)
  • (1) Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.
    (3) Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staat erwerben wollen, die in Absatz 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.



Für uns relevante Passagen im neuen Gesetz
Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hates sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen."
§ 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichtes dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt."
§ 25 wird wie folgt geändert:
(a) In Absatz 1 werden die Wörter "...der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat," gestrichen.
(b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."

Einzelbegründung zu Nummer 7 (§ 25 StAG):
  • In Nummer 7 Buchstabe a) wird die "Inlandsklausel" in § 25 aufgehoben. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG geht bislang die deutsche Staatsangehoerigkeit nur verloren, wenn ein volljähriger Deutscher, der auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehoerigkeit erwirbt, in der Bundesrepublik Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat. Diese "Inlandsklausel" wird häufig genutzt, um den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung zu unterlaufen: Die vor der Einbürgerung aufgegebene ausländische Staatsangehoerigkeit wird nach der Einbürgerung sanktionslos wiedererworben. Die Aufhebung der "Inlandsklausel" beseitigt diese Mißbrauchsmoeglichkeit.Andererseits werden bei den Anspruchseinbürgerungen weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zugelassen. Ferner hat sich die bisherige Praxis bei der Erteilung von Genehmigungen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehoerigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) nach § 25 Abs. 2 RuStAG als zu restriktiv erwiesen. Daher soll im Ausland ansaessigen Deutsche bei freiwilligem Erwerb einer auslaendischen Staatsangehoerigkeit die Beibehaltung ihrer angestammten deutschen Staatsangehoerigkeit erleichtert werden. In Nummer 7 Buchstabe b) wird daher bei der Ermessensausübung in bezug auf die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung der individuelle Aspekt in den Vordergrund gerückt, ob der Antragsteller fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann (z.B. nahe Verwandte im Inland, Besitz von Immobilien etc.). Dagegen soll nicht mehr vorrangig darauf abgestellt werden, ob ein oeffentliches Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehoerigkeit besteht oder der Antragsteller durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaats zum Erwerb der auslaendischen Staatsangehoerigkeit veranlaßt wird. Die Leistung eines Loyalitaetseides bei der Einbürgerung soll dann nicht der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung entgegenstehen, wenn der auslaendische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Dies gilt insbesondere für deutsche Staatsangehoerige in den Vereinigten Staaten von Amerika, die deren Staatsbürgerschaft zu erwerben wünschen.
    Diese Ergaenzung kam im April 1999 noch in den Entwurf (laut email Michael Buersch Ende April 1999):
    /// Der Paragraph 25 StAG hat noch eine geringfuegige Aenderung erfahren, die aber im wesentlichen nur Antragsteller im Inland betrifft. Er lautet nun folgendermassen:
    Paragraph 25 Abs. 1:
    Ein Deutscher verliert seine Staatsangehoerigkeit mit dem Erwerb einer auslaendischen Staatsangehoerigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt,der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Paragraph 19 die Entlassung beantragt werden koennte.
    Abs. 2:
    Die Staatsangehoerigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der auslaendischen Staatsangehoerigkeit auf seinen Abtrag die schriftliche Genehmigung der zustaendigen Behoerde *seines Heimatstaates* zur Beibehaltungs einer Staatsangehoerigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung ist der deutsche Konsul zu hoeren. Bei der Entscheidung ueber einen Antrag nach Satz1 **sind die oeffentlichen und privaten Belange abzuwaegen**. Bei einem Antragsteller, der seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zuberuecksichtigen, ob er fortbestehende waehrende Bindungen an Deutschland glaubhaftmachen kann.
    Die Begruendung fuer diese Aenderung lautet: "Der Gesetzentwurf enthaelt bisher keine Regelung fuer die Ermessensausuebung bei der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung fuer Antragsteller im Inland. Mit dieser Ergaenzung wird klargestellt, dass die oeffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwaegen sind. Die Wertungen des Paragraph 87 Auslaendergesetz (Hinnahme von Mehrstaatigkeit) sind angemessen zu beruecksichtigen. Ferner sind Faelle moeglich, in denen eine Beibehaltungsgenehmigung im oeffentlichen Interesse liegt. Soweit die Begruendung. ///